Allgemeines
- "Meine Photovoltaikanlage hat eine Leistung von 31 Kilowatt. Kann ich eine Förderung für die Investition in einen Batteriespeicher erhalten?"
Nein. Die Photovoltaikanlage, mit der der Batteriespeicher betrieben werden soll, darf maximal eine installierte Leistung von 30 Kilowatt haben. Auch eine anteilige Förderung ist nicht möglich. - "Meine Photovoltaikanlage wurde vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen. Kann ich eine Förderung für die Investition in einen Batteriespeicher erhalten?"
Nein. Die Photovoltaikanlage, mit der der Batteriespeicher betrieben werden soll, muss nach dem 31.12.2012 oder neu mit dem Batteriespeichersystem in Betrieb genommen werden. Ein Schwerpunkt des Förderprogramms sind somit Neuanlagen, die noch an das elektrische Netz angeschlossen werden müssen. - "Ich habe mir bereits ein Batteriespeichersystem zum Betrieb mit meiner Photovoltaikanlage gekauft. Kann ich jetzt eine Förderung erhalten?"
Eine Förderung kann aus beihilferechtlichen Gründen leider nicht nachträglich gewährt werden. Die Anträge auf Förderung sind vor Vorhabensbeginn zu stellen.
Lediglich Planungen, also auch Informationsgespräche und Angebote können vorher durchgeführt werden. - "Ich möchte eine Förderung beantragen. Wo kann ich den Antrag einreichen?"
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausbank. Diese erstellt die notwendigen Unterlagen und reicht diese bei der KfW zum KfW-Programm Erneuerbare Energien ?Speicher? (Programmnummer 275) ein. Die Anträge können nicht beim Bundesumweltministerium oder der KfW direkt eingereicht werden. - "Ich bin deutscher Staatsbürger, möchte aber eine Förderung für die Investition in ein Batteriespeichersystem beantragen, welches in meinem Haus in Österreich betrieben werden soll. Kann ich eine Förderung erhalten?"
Die Batteriespeichersysteme müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. - "Ich plane eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 40 Kilowatt auf meinem Grundstück zu installieren. Kann ich die Anlage in zwei gleich große Anlagen aufteilen, ein Batteriespeichersystem dazu installieren und für dieses eine Förderung erhalten?"
In diesem Fall gelten die Photovoltaikanlagen als eine Anlage mit einer installierten Leistung von 40 Kilowatt. Somit ist die Investition in ein Batteriespeichersystem für diese Photovoltaikanlage nicht förderfähig. - "Ich möchte keinen Kredit bei der KfW aufnehmen, aber einen Tilgungszuschuss erhalten. Geht das?"
Nein, der Tilgungszuschuss kann nur in Zusammenhang mit einem Kredit beantragt werden. Der KfW-Kredit kann für die gesamte oder Teile der Investition beantragt werden, d.h. ein Kredit ist für die Photovoltaikanlage und das stationäre Speichersystem möglich. - "Ich möchte mir eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem kaufen. Bekomme ich einen Tilgungszuschuss für die Gesamtinvestition?"
Nur die Investitionskosten für das Batteriespeichersystem werden durch Tilgungszuschuss gefördert. Eine Förderung der Photovoltaikanlage durch Tilgungszuschuss erfolgt nicht durch das Förderprogramm. Der in Photovoltaikanlagen erzeugte und eingespeiste Strom wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Es kann bei der KfW aber der Kredit für die Gesamtinvestition von Photovoltaikanlage und Batteriespeichersystem beantragt werden. - "Kann ich das Batteriespeichersystem nach einem Jahr wieder verkaufen, wenn ich eine Förderung erhalten habe?"
In diesem Fall müssen Sie den Weiterbetrieb des Systems nachweisen. Die Systeme sind nach Inbetriebnahme 5 Jahre zu betreiben und dürfen nur unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit stillgelegt werden. - "Warum sind nur an das elektrische Netz angeschlossene Photovoltaikanlagen förderfähig?"
Die Förderung zielt wesentlich auch auf eine bessere Integration von Photovoltaikanlagen in das elektrische Netz.
- "Wie wird der Tilgungszuschuss errechnet?"
Hier muss man zwei Fälle unterscheiden:
a) Das Batteriespeichersystem wird zusammen mit einer Photovoltaikanlage bei einem Händler/Hersteller gekauft und installiert.
In diesem Fall dient als Grundlage die Gesamtinvestitionssumme für das förderfähige Batteriespeichersystem und die Photovoltaikanlage. Von der Gesamtinvestitionssumme wird pro Kilowattpeak der Photovoltaikanlage ein Betrag von 1.600 ? 1 in Abzug gebracht. Das Ergebnis wird durch die installierte Leistung der Photovoltaikanlage dividiert.
Ist der resultierende Quotient Q kleiner als 2.000 ?/kWp ("Deckelbetrag"), so gilt für den Tilgungszuschuss T:
T = 0,3 * Leistung der PV-Anlage * Q
Ist der resultierende Quotient Q größer als 2.000 ?/kWp ("Deckelbetrag"), so gilt für den Tilgungszuschuss T:
T = 0,3 * Leistung der PV-Anlage * 2.000 ?/kWp
(siehe hierzu auch die Handreichung der KfW zur Ermittlung des Tilgungszuschusses unter www.kfw.de)
b) Das Batteriespeichersystem wird zu einem späteren Zeitpunkt als die Photovoltaikanlage gekauft und in Betrieb genommen.
In diesem Fall ist die Rechnung für das Batteriespeichersystem und die installierte Leistung der schon in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage ausschlaggebend für die Berechnung des Quotienten Q. Ansonsten wie unter a) (siehe aber auch Frage Nr. 4 zur Nachrüstung) - "Warum ist nicht die Rechnung für die Photovoltaikanlage ausschlaggebend für die Bestimmung der Investitionskosten der Photovoltaikanlage?"
Hiermit wird ausgeschlossen, dass bei einer Gesamtinvestition in eine Photovoltaikanlage und ein Batteriespeichersystem das Batteriespeichersystem auf Kosten der Photovoltaikanlage "teuer gerechnet" und dann faktisch noch eine Förderung der Photovoltaikanlage erfolgt. - "Warum ist als Bezugsgröße die installierte Leistung der Photovoltaikanlage überhaupt wichtig? Sollte die Förderung nicht auf die Speicherkapazität der Batterie bezogen werden?"
Mit dieser Rechenmethode wird der Speicher mehr aus Netzsicht betrachtet. Die Förderung verlangt, dass die Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt maximal 60 % ihrer installierten Leistung "einspeist". Außerdem ist die Bedeutung der Speicherkapazität sehr unterschiedlich (Nennkapazität/ Nutzbare Kapazität; Entladungstiefe technologiespezifisch etc.). Das Förderkonzept empfiehlt somit auch keine bestimmte Speicherkapazität. Es ist technologieoffen ausgestaltet. - "Wann liegt überhaupt eine Nachrüstung im Sinne des Förderprogramms vor?"
Eine Nachrüstung im Sinne des Förderprogramms liegt vor, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.
- "Kann ich nur noch 60 % der in meiner Photovoltaikanlage erzeugten Energie einspeisen, wenn die Einspeiseleistung der Anlage auf 60 % gedrosselt wird?"
Nein, die "60 %-Drosselung" hat nicht zur Folge, dass nur noch 60 % der in der Anlage erzeugten Energie eingespeist werden können. Nur bei optimalen Einstrahlungsverhältnissen "arbeitet" die Photovoltaikanlage bei ihrer maximalen Leistung. Der Zweck der Regelung ist, dass seltene Mittagsspitzen nicht mehr komplett vom Netz aufgenommen werden müssen. Somit muss das lokale Netz nicht mehr für diese seltenen Fälle ausgelegt werden. Der Strom, der in der Mittagszeit nicht eingespeist werden kann, kann aber selbst verbraucht oder zwischengespeichert werden. Das Batteriespeichersystem sollte genau so ausgelegt werden, dass die nicht eingespeiste oder gerade verbrauchte Energie nie "verloren" geht, sondern dann stets zwischengespeichert werden kann. - "Muss ich dem Netzbetreiber gegenüber nachweisen, dass meine Anlage auf 60 % der Leistung gedrosselt ist?"
Im Rahmen der Inbetriebnahme muss der Installateur auf der Fachunternehmererklärung bestätigen, dass die Funktion an dem System so eingestellt ist und das System entsprechend in Betrieb genommen wurde. Sie haben nach den Regelungen des Förderprogramms nicht die Pflicht, die "Drosselung" dem Netzbetreiber gegenüber messtechnisch nachzuweisen. Pflichten aus anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. - "Darf der Netzbetreiber über die als Fördervoraussetzungen geforderten Schnittstellen auf mein System zugreifen?"
Nicht nach den Regelungen des Förderprogramms. Ein Eingriff kann hiernach nur mit Ihrem Einverständnis erfolgen. Pflichten aus anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. - "Warum wird ein Monitoring durchgeführt und warum sind dafür Daten von mir notwendig?"
Ein wissenschaftliches Monitoring des Förderprogramms wird durchgeführt, um die Wirkungen und den Erfolg des Förderprogramms evaluieren zu können und ein bessere Verständnis der geförderten Systeme zu erreichen. Diesbezüglich von Ihnen zur Verfügung gestellte Daten dienen ausschließlich dem Zweck dieser wissenschaftlichen Analyse. - "Wozu werden die Herstellererklärung und die Fachunternehmererklärung benötigt?"
Die Herstellererklärung und die Fachunternehmererklärung dienen der Sicherstellung der Fördervoraussetzungen des Förderprogramms und müssen vorgelegt werden, damit der Tilgungszuschuss verbucht werden kann. Darüber hinaus sind die Dokumente auch für Sie als Kunden und Besitzer der Systeme sehr bedeutend. So ist auch der sichere Betrieb der Systeme zu gewährleisten und die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme nachzuweisen. Haben Sie hier offene Fragen, wenden Sie sich an den Hersteller des Systems und an den Fachbetrieb, welcher bei Ihnen das System in Betrieb nimmt.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, http://www.erneuerbare-energien.de